Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Bei besonderen Problemlagen, wenn Du z.B. auf der Straße lebst, besteht die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Der*die Betreuer*in kümmert sich ganz intensiv um Dich und um Deine Situation. Ihr werdet viel Zeit zusammen verbringen. Das kann bedeuten, dass man Dich dabei unterstützt, einen problematischen Freundeskreis oder eine Szene zu verlassen, eine feste Wohnung zu bekommen oder Deine Schulden zu bearbeiten. Bei Hilfen, die eine so intensive Zusammenarbeit mit einem*einer Betreuer*in mit sich bringen, ist es sehr wichtig, dass ihr Euch gut versteht und Vertrauen zueinander habt. Deshalb prüfe genau, mit wem Du zusammenarbeiten möchtest und bitte darum, einer anderen Betreuungsperson vorgestellt zu werden, wenn Du kein Vertrauen zu dem*der Betreuer*in finden kannst, die Dir vorgestellt wird.
Sollte Deine Situation so verzwickt oder ungewöhnlich sein, dass keine der aufgeführten Hilfen zu passen scheint, so können die Mitarbeiter*innen des Jugendamts auch eine flexible Hilfe einleiten. Eine solche Hilfe wird dann eigens für Dich zusammengestellt.
Unterstützung für Dich und Dein (ungeborenes) Kind
Wenn Du schwanger bist oder ein kleines Kind hast und es nicht alleine schaffst, also Unterstützung brauchst, kann Dir u.a. auch das Jugendamt weiterhelfen.
Es gibt die Möglichkeit, dass Du z. B. in einem Mutter-Kind-Heim mit anderen Müttern zusammenleben kannst, wo es auch eine Kinderbetreuung gibt. Du wirst dann dabei unterstützt, Deinem Kind die notwendige Versorgung und altersgerechte Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Darüber hinaus kannst Du Unterstützung beim Erwerb Deines Schul- oder Ausbildungsabschlusses erhalten.
Gibt es auch Hilfen vom Jugendamt nach dem 18. Lebensjahr?
Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dies gilt sowohl für die Fortführung vorher begonnener Hilfen als auch für neue Hilfen. Während bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten den Antrag stellen müssen, können dies ab der Volljährigkeit die jungen Menschen selbst tun. Eine Hilfe für junge Volljährige muss jedoch vor dem 21. Geburtstag begonnen werden und kann nur begrenzt darüber hinaus bewilligt werden (in Ausnahmefällen bis zum 27. Geburtstag).
Die Hilfe ist darauf gerichtet, den jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Nicht immer kann man mit 18 schon ganz alleine auf den eigenen Beinen stehen oder hat Familie bzw. andere erwachsene Menschen, die einen in Fragen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben unterstützen. Das kann auch nach der Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erforderlich machen. Gleichzeitig ist aber insbesondere bei dieser Hilfe für junge Volljährige häufig eine Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen erforderlich. So kann es sein, dass vorrangig Leistungen z. B. beim Jobcenter zu beantragen sind. Entscheidend ist wiederum die spezifische Situation des jungen Menschen.
Hilfeformen können u.a. sein
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*innen
- Unterbringung im Heim oder in einer betreuten Wohngruppe
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Auch nach dem Abschluss der Hilfe haben junge Volljährige Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.