Was sind überhaupt alles Hilfen zur Erziehung?

In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es sehr viele Möglichkeiten, Kinder- und Jugendliche und ihre Familien in schwierigen Situationen zu unterstützen! Die Mitarbeiter*innen vom Jugendamt haben die Aufgabe, gemeinsam mit Dir und Deinen Eltern herauszufinden, welche Hilfe für Euch und Eure Situation passend ist.

Unterstützung zu Hause, wenn es so nicht mehr weiter gehen kann

Sozialpädagogische Familienhilfe

Bei einer sozialpädagogischen Familienhilfe kommt eine Person stundenweise zu Deiner Familie nach Hause und bietet Hilfe bei der Erziehung und bei Alltagsproblemen an. Sie ist für Euch alle da, d.h. sie redet mit den Eltern über Probleme und entsprechende Lösungen, sie unternimmt etwas gemeinsam mit Dir und Deinen Geschwistern und unterstützt bei Schulaufgaben und Schulproblemen.
Diese Hilfe ist dazu da, Dich und Deine Familie soweit zu unterstützen, dass ihr bald dazu in der Lage seid, Eure Probleme selbständig und von der Jugendhilfe unabhängig zu bewältigen. Die Person wird einige Zeit bei Euch zu Hause verbringen, es ist also sinnvoll, dass ihr Euch bei der Auswahl dieser Person aktiv beteiligt.

§ 31 SGB VIII

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*innen

Einzelfallhelfer*innen, Erziehungsbeistände oder Betreuungshelfer*innen sind Personen, die ganz alleine Dir zur Seite gestellt wird. Er oder sie trifft sich in der Regel 1-2 Mal in der Woche mit Dir. Dann besucht er/sie Dich zu Hause oder ihr unternehmt etwas zusammen. Mit ihm oder ihr kannst Du Zukunftspläne schmieden oder Deine Fragen, Sorgen und Probleme besprechen, die Deinen Alltag, Deine Freunde, Deine Familie oder die Schule betreffen. Die Person kann und wird Dir keine Entscheidungen oder Aufgaben abnehmen, aber Dich dabei unterstützen, dass Du sie gut bewältigen kannst. Du sollst das alles in Zukunft ja auch alleine schaffen können.
Wichtig ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit, dass ihr beide Euch gut versteht. Du solltest also bei der Auswahl Deiner Einzelfallhelferin oder deines Einzelfallhelfers unbedingt mitreden. Du hast das Recht dazu.

§ 30 SGB VIII

Soziale Gruppenarbeit

Soziale Gruppenarbeit findet in der Regel zweimal wöchentlich statt. Kinder und Jugendliche besuchen eine sozialpädagogisch betreute Gruppe, in der ihr

  • andere Kinder und Jugendliche trefft,
  • Euer eigenes Verhalten verstehen und verändern könnt,
  • Entwicklungsverzögerungen aufholen könnt und
  • bei Schwierigkeiten des alltäglichen Lebens Hilfe erhaltet.

Die Betreuer*innen führen regelmäßig Gespräche mit Euren Eltern.

§ 29 SGB VIII

Tagesgruppe

Tagesgruppen werden insbesondere für Kinder im Alter von 7-12 Jahren, zum Teil aber auch für Jugendliche angeboten. Du wirst mehrere Stunden pro Tag in einer geeigneten Einrichtung betreut, wohnst und schläfst aber weiter zuhause in der Familie.
Üblicherweise werden zudem intensive Gespräche mit Deinen Eltern geführt. Deine schulische Förderung wird eng begleitet.

§ 32 SGB VIII

Wenn Du zu Hause nicht mehr wohnen kannst

Unterbringung im Heim oder in einer betreuten Wohngruppe

Das, was man sich unter einem klassischen Kinderheim vorstellt, ist inzwischen längst überholt. Die Kinder bzw. Jugendlichen wohnen meist in kleineren Gruppen zusammen, meist sind sie dabei in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht. Ob die Betreuer*innen rund um die Uhr dort sind, hängt vom Alter der Kinder und/oder Jugendlichen und dem Konzept der Einrichtung ab. Insbesondere wenn eine Loslösung aus der Hilfe und die Vorbereitung eines eigenständigen Lebens zunehmend im Fokus der Hilfe steht, kommt auch ein betreutes Einzelwohnen (BEW) in einer eigenen Wohnung in Betracht.
Die einzelnen Einrichtungen haben oft verschiedene Schwerpunkte und unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander. So gibt es z.B. Heime mit einem speziellen Angebot für kleinere Kinder, Wohngruppen nur für Jungs oder Mädchen, für Jugendliche mit Essstörungen, psychischen oder Drogenproblemen, Einrichtungen mit religiösem Hintergrund, Einrichtungen für lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans* und inter* Jugendliche, Einrichtungen in der Stadt oder auf dem Land, usw. Deshalb ist eine Wahrnehmung Deines Wunsch- und Wahlrechts  besonders wichtig.

§ 34 SGB VIII

Unterbringung in einer Pflegefamilie

Wenn es in der eigenen Familie nicht mehr weiter geht, kann manchmal eine Pflegefamilie eine gute Lösung sein. Es kann sich um Menschen handeln, die sich beim Jugendamt als Pflegeeltern beworben haben und bereits eine sogenannte Eignungsüberprüfung durchlaufen haben. Manchmal können sich aber auch aus Deinem Umfeld Lösungen z.B. bei den Großeltern, anderen Verwandten, Freund*innen der Familie oder der Familie von Schulfreund*innen ergeben. Auch hier muss das Jugendamt aber genau prüfen, ob es in Deiner besonderen Situation gut für Dich ist, wenn Du bei diesen Menschen längerfristig lebst. Wird dies bejaht, können Deine Pflegeeltern Unterstützung in Form von Pflegegeld und Beratung erhalten.

§ 33 SGB VIII
§ 37 SGB VIII

Wenn Du eine besondere Hilfe brauchst

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Bei besonderen Problemlagen, wenn Du z.B. auf der Straße lebst, besteht die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Der*die Betreuer*in kümmert sich ganz intensiv um Dich und um Deine Situation. Ihr werdet viel Zeit zusammen verbringen. Das kann bedeuten, dass man Dich dabei unterstützt, einen problematischen Freundeskreis oder eine Szene zu verlassen, eine feste Wohnung zu bekommen oder Deine Schulden zu bearbeiten. Bei Hilfen, die eine so intensive Zusammenarbeit mit einem*einer Betreuer*in mit sich bringen, ist es sehr wichtig, dass ihr Euch gut versteht und Vertrauen zueinander habt. Deshalb prüfe genau, mit wem Du zusammenarbeiten möchtest und bitte darum, einer anderen Betreuungsperson vorgestellt zu werden, wenn Du kein Vertrauen zu dem*der Betreuer*in finden kannst, die Dir vorgestellt wird.

§ 35 SGB VIII

Sollte Deine Situation so verzwickt oder ungewöhnlich sein, dass keine der aufgeführten Hilfen zu passen scheint, so können die Mitarbeiter*innen des Jugendamts auch eine flexible Hilfe einleiten. Eine solche Hilfe wird dann eigens für Dich zusammengestellt.

Unterstützung für Dich und Dein (ungeborenes) Kind

Wenn Du schwanger bist oder ein kleines Kind hast und es nicht alleine schaffst, also Unterstützung brauchst, kann Dir u.a. auch das Jugendamt weiterhelfen.
Es gibt die Möglichkeit, dass Du z. B. in einem Mutter-Kind-Heim mit anderen Müttern zusammenleben kannst, wo es auch eine Kinderbetreuung gibt. Du wirst dann dabei unterstützt, Deinem Kind die notwendige Versorgung und altersgerechte Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Darüber hinaus kannst Du Unterstützung beim Erwerb Deines Schul- oder Ausbildungsabschlusses erhalten.

§ 19 SGB VIII

Gibt es auch Hilfen vom Jugendamt nach dem 18. Lebensjahr?

Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dies gilt sowohl für die Fortführung vorher begonnener Hilfen als auch für neue Hilfen. Während bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten den Antrag stellen müssen, können dies ab der Volljährigkeit die jungen Menschen selbst tun. Eine Hilfe für junge Volljährige muss jedoch vor dem 21. Geburtstag begonnen werden und kann nur begrenzt darüber hinaus bewilligt werden (in Ausnahmefällen bis zum 27. Geburtstag).
Die Hilfe ist darauf gerichtet, den jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Nicht immer kann man mit 18 schon ganz alleine auf den eigenen Beinen stehen oder hat Familie bzw. andere erwachsene Menschen, die einen in Fragen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben unterstützen. Das kann auch nach der Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erforderlich machen. Gleichzeitig ist aber insbesondere bei dieser Hilfe für junge Volljährige häufig eine Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen erforderlich. So kann es sein, dass vorrangig Leistungen z. B. beim Jobcenter zu beantragen sind. Entscheidend ist wiederum die spezifische Situation des jungen Menschen.
Hilfeformen können u.a. sein

Auch nach dem Abschluss der Hilfe haben junge Volljährige Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.