Wenn Kinder oder Jugendliche zu Hause nicht mehr wohnen können

Es gibt ganz unterschiedliche Möglichkeiten, die sich anbieten, wenn Kinder oder Jugendliche nicht mehr zu Hause wohnen können:

Unterbringung im Heim oder in einer betreuten Wohngruppe

Das, was man sich unter einem klassischen Kinderheim vorstellt, ist inzwischen längst überholt. Die Kinder bzw. Jugendlichen wohnen meist in kleineren Gruppen zusammen, meist sind sie dabei in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht. Ob die Betreuer*innen rund um die Uhr dort sind, hängt vom Alter der Kinder und/oder Jugendlichen und dem Konzept der Einrichtung ab. Insbesondere wenn eine Loslösung aus der Hilfe und die Vorbereitung eines eigenständigen Lebens zunehmend im Fokus der Hilfe steht, kommt auch ein betreutes Einzelwohnen (BEW) in einer eigenen Wohnung in Betracht.
Die einzelnen Einrichtungen haben oft verschiedene Schwerpunkte und unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander. So gibt es z.B. Heime mit einem speziellen Angebot für kleinere Kinder, Wohngruppen nur für Jungs oder Mädchen, für Jugendliche mit Essstörungen, psychischen oder Drogenproblemen, Einrichtungen mit religiösem Hintergrund, Einrichtungen für lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans* und inter* Jugendliche, Einrichtungen in der Stadt oder auf dem Land, usw. Deshalb ist eine Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts besonders wichtig.

§ 34 SGB VIII

Unterbringung in einer Pflegefamilie

Wenn es in der eigenen Familie nicht mehr weiter geht, kann manchmal eine Pflegefamilie eine gute Lösung sein. Es kann sich um Menschen handeln, die sich beim Jugendamt als Pflegeeltern beworben haben und bereits eine sogenannte Eignungsüberprüfung durchlaufen haben. Manchmal können sich aber auch aus dem Umfeld der Kinder oder der Jugendlichen Lösungen z.B. bei den Großeltern, anderen Verwandten, Freund*innen der Familie oder der Familie von Schulfreund*innen ergeben. Auch hier muss das Jugendamt aber genau prüfen, ob es in dieser besonderen Situation gut für die Kinder oder Jugendlichen ist, wenn sie bei diesen Menschen längerfristig leben. Wird dies bejaht, können die Pflegeeltern Unterstützung in Form von Pflegegeld und kontinuierlicher Beratung erhalten.

§ 33 SGB VIII

§ 37 SGB VIII