Wenn Ihre Tochter / ihr Sohn eine besondere Hilfe braucht

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Bei besonderen Problemlagen, wenn z.B. Jugendliche auf der Straße leben, besteht die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Der*die Betreuer*n kümmert sich ganz intensiv um die Jugendlichen und um ihre Situation. Sie werden viel Zeit zusammen verbringen. Das kann bedeuten, dass man die Jugendlichen dabei unterstützt, einen problematischen Freundeskreis oder eine Szene zu verlassen, eine feste Wohnung zu bekommen oder ihre Schulden zu bearbeiten. Bei Hilfen, die eine so intensive Zusammenarbeit mit einem*einer Betreuer*in mit sich bringen, ist es sehr wichtig, dass beide Seiten sich gut verstehen und Vertrauen zueinander haben. Deshalb sollte der*die Jugendliche genau prüfen, mit wem er*sie zusammenarbeiten möchte. Sie sollte Ihr Kind bei diesem Schritt unterstützen und mit ihm*ihr darum bitten, einer anderen Betreuungsperson vorgestellt zu werden, wenn er*sie kein Vertrauen zu dem*der zunächst vorgeschlagenen Betreuer*in finden kann.

§ 35 SGB VIII

Sollte Ihre Situation so verzwickt oder ungewöhnlich sein, dass keine der aufgeführten Hilfen zu passen scheint, so können die Mitarbeiter*innen des Jugendamts auch eine flexible Hilfe einleiten. Eine solche Hilfe wird dann eigens für Sie zusammengestellt.

Unterstützung für Jugendliche und ihr (ungeborenes) Kind

Wenn Jugendliche schwanger sind oder ein kleines Kind haben und es nicht alleine schaffen, also Unterstützung brauchen, kann ihnen u.a. auch das Jugendamt weiter helfen.
Es gibt die Möglichkeit, dass sie z.B. in einem Mutter-Kind-Heim mit anderen Müttern zusammenleben können, wo es auch eine Kinderbetreuung gibt. Sie werden dann dabei unterstützt, ihrem Kind die notwendige Versorgung und altersgerechte Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Darüber hinaus können sie Unterstützung beim Erwerb ihres Schul- oder Ausbildungsabschlusses erhalten.

§ 19 SGB VIII

Gibt es auch Hilfen vom Jugendamt nach dem 18. Lebensjahr? Was bedeutet Hilfe für junge Volljährige?

Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dies gilt sowohl für die Fortführung vorher begonnener Hilfen als auch für neue Hilfen. Während bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten den Antrag stellen müssen, können dies ab der Volljährigkeit die jungen Menschen selbst tun. Eine Hilfe für junge Volljährige muss jedoch vor dem 21. Geburtstag begonnen werden und kann nur begrenzt darüber hinaus bewilligt werden (in Ausnahmefällen bis zum 27. Geburtstag).
Die Hilfe ist darauf gerichtet, den jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Nicht immer kann man mit 18 schon ganz alleine auf den eigenen Beinen stehen oder hat Familie bzw. andere erwachsene Menschen, die einen in Fragen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben unterstützen. Das kann auch nach der Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erforderlich machen. Gleichzeitig ist aber insbesondere bei dieser Hilfe für junge Volljährige häufig eine Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen erforderlich. So kann es sein, dass vorrangig Leistungen z. B. beim Jobcenter zu beantragen sind. Entscheidend ist wiederum die spezifische Situation des jungen Menschen.

Hilfeformen können u.a sein

Auch nach dem Abschluss der Hilfe haben junge Volljährige Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.

§ 41 SGB VIII