In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es sehr viele Möglichkeiten, Kinder- und Jugendliche und ihre Familien in schwierigen Situationen zu unterstützen! Die Mitarbeiter*innen vom Jugendamt haben die Aufgabe, gemeinsam mit Ihnen als sorgeberechtigte Eltern herauszufinden, welche Hilfe für Sie und Ihre Situation passend ist.
- Unterstützung zu Hause, wenn es so nicht mehr weiter gehen kann
- Wenn Kinder oder Jugendliche zu Hause nicht mehr wohnen können
- Wenn Ihre Tochter*/Ihr Sohn* eine besondere Hilfe braucht
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Unterstützung für Jugendliche und ihr (ungeborenes) Kind
- Hilfen vom Jugendamt nach dem 18. Lebensjahr
Sozialpädagogische Familienhilfe
Bei einer sozialpädagogischen Familienhilfe kommt eine Person stundenweise zu Ihrer Familie nach Hause und bietet Hilfe bei der Erziehung und bei Alltagsproblemen an. Sie ist für Sie alle da, d.h. sie redet mit Ihnen über Ihre Probleme und entwickelt mit Ihnen entsprechende Lösungen. Sie unternimmt teilweise etwas gemeinsam mit Ihren Kindern und unterstützt bei Schulaufgaben und Schulproblemen. Das entscheidet sich, je nachdem was Sie und Ihre Familie braucht.
Diese Hilfe ist dazu da, Sie und Ihre Familie soweit zu unterstützen, dass Sie bald dazu in der Lage sind, Ihre Probleme wieder selbständig und von der Jugendhilfe unabhängig zu bewältigen. Der*die sozialpädagogische Familienhelfer*in wird einige Zeit bei Ihnen zu Hause verbringen, es ist also sinnvoll, dass Sie sich bei der Auswahl dieser Person aktiv beteiligen.
§ 31 SGB VIII
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*innen
Einzelfallhelfer*innen, Erziehungsbeistände oder Betreuungshelfer*innen sind Personen, die ganz alleine dem Kind oder Jugendlichen zur Seite gestellt werden. Er* oder sie* trifft sich in der Regel 1-2 Mal in der Woche mit Ihrem Kind. Dann besucht er*sie Ihr Kind zu Hause oder unternimmt etwas zusammen mit ihm. Mit ihm* oder ihr* kann Ihr Kind Zukunftspläne schmieden oder seine Fragen, Sorgen und Probleme besprechen, die seinen Alltag, seine Freunde, seine Familie oder die Schule betreffen. Die Person kann und wird dem Kind keine Entscheidungen oder Aufgaben abnehmen, aber es dabei unterstützen, dass es sie gut bewältigen kann. Ihr Kind soll das alles in Zukunft ja auch alleine schaffen können.
Wichtig ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit, dass sich beide gut verstehen. Ihr Kind sollte also bei der Auswahl der*des inzelfallhelfer*in unbedingt mitreden. Ihr Kind und Sie haben das Recht dazu.
§ 30 SGB VIII
Soziale Gruppenarbeit
Soziale Gruppenarbeit findet in der Regel zweimal wöchentlich statt. Kinder und Jugendliche besuchen eine sozialpädagogisch betreute Gruppe, in der sie
– andere Kinder und Jugendliche treffen,
– ihr eigenes Verhalten verstehen und verändern können,
– Entwicklungsverzögerungen aufholen können und
– bei Schwierigkeiten des alltäglichen Lebens Hilfe erhalten.
Die Betreuer*innen führen regelmäßig Gespräche mit den Eltern.
§ 29 SGB VIII
Tagesgruppe
Tagesgruppen werden insbesondere für Kinder im Alter von 7-12 Jahren, zum Teil aber auch für Jugendliche angeboten. Das Kind bzw. der*die Jugendliche wird mehrere Stunden pro Tag in einer geeigneten Einrichtung betreut, wohnt und schläft aber weiter zuhause in der Familie.
Üblicherweise werden zudem intensive Gespräche mit Ihnen geführt. Die schulische Förderung wird eng begleitet.
§ 32 SGB VIII
Es gibt ganz unterschiedliche Möglichkeiten, die sich anbieten, wenn Kinder oder Jugendliche nicht mehr zu Hause wohnen können:
Unterbringung im Heim oder in einer betreuten Wohngruppe
Das, was man sich unter einem klassischen Kinderheim vorstellt, ist inzwischen längst überholt. Die Kinder bzw. Jugendlichen wohnen meist in kleineren Gruppen zusammen, meist sind sie dabei in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht. Ob die Betreuer*innen rund um die Uhr dort sind, hängt vom Alter der Kinder und/oder Jugendlichen und dem Konzept der Einrichtung ab. Insbesondere wenn eine Loslösung aus der Hilfe und die Vorbereitung eines eigenständigen Lebens zunehmend im Fokus der Hilfe steht, kommt auch ein betreutes Einzelwohnen (BEW) in einer eigenen Wohnung in Betracht.
Die einzelnen Einrichtungen haben oft verschiedene Schwerpunkte und unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander. So gibt es z.B. Heime mit einem speziellen Angebot für kleinere Kinder, Wohngruppen nur für Jungs oder Mädchen, für Jugendliche mit Essstörungen, psychischen oder Drogenproblemen, Einrichtungen mit religiösem Hintergrund, Einrichtungen für lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans* und inter* Jugendliche, Einrichtungen in der Stadt oder auf dem Land, usw. Deshalb ist eine Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts besonders wichtig.
§ 34 SGB VIII
Unterbringung in einer Pflegefamilie
Wenn es in der eigenen Familie nicht mehr weiter geht, kann manchmal eine Pflegefamilie eine gute Lösung sein. Es kann sich um Menschen handeln, die sich beim Jugendamt als Pflegeeltern beworben haben und bereits eine sogenannte Eignungsüberprüfung durchlaufen haben. Manchmal können sich aber auch aus dem Umfeld der Kinder oder der Jugendlichen Lösungen z.B. bei den Großeltern, anderen Verwandten, Freund*innen der Familie oder der Familie von Schulfreund*innen ergeben. Auch hier muss das Jugendamt aber genau prüfen, ob es in dieser besonderen Situation gut für die Kinder oder Jugendlichen ist, wenn sie bei diesen Menschen längerfristig leben. Wird dies bejaht, können die Pflegeeltern Unterstützung in Form von Pflegegeld und kontinuierlicher Beratung erhalten.
§ 33 SGB VIII
§ 37 SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Bei besonderen Problemlagen, wenn z.B. Jugendliche auf der Straße leben, besteht die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Der*die Betreuer*n kümmert sich ganz intensiv um die Jugendlichen und um ihre Situation. Sie werden viel Zeit zusammen verbringen. Das kann bedeuten, dass man die Jugendlichen dabei unterstützt, einen problematischen Freundeskreis oder eine Szene zu verlassen, eine feste Wohnung zu bekommen oder ihre Schulden zu bearbeiten. Bei Hilfen, die eine so intensive Zusammenarbeit mit einem*einer Betreuer*in mit sich bringen, ist es sehr wichtig, dass beide Seiten sich gut verstehen und Vertrauen zueinander haben. Deshalb sollte der*die Jugendliche genau prüfen, mit wem er*sie zusammenarbeiten möchte. Sie sollte Ihr Kind bei diesem Schritt unterstützen und mit ihm*ihr darum bitten, einer anderen Betreuungsperson vorgestellt zu werden, wenn er*sie kein Vertrauen zu dem*der zunächst vorgeschlagenen Betreuer*in finden kann.
§ 35 SGB VIII
Sollte Ihre Situation so verzwickt oder ungewöhnlich sein, dass keine der aufgeführten Hilfen zu passen scheint, so können die Mitarbeiter*innen des Jugendamts auch eine flexible Hilfe einleiten. Eine solche Hilfe wird dann eigens für Sie zusammengestellt.
Unterstützung für Jugendliche und ihr (ungeborenes) Kind
Wenn Jugendliche schwanger sind oder ein kleines Kind haben und es nicht alleine schaffen, also Unterstützung brauchen, kann ihnen u.a. auch das Jugendamt weiter helfen.
Es gibt die Möglichkeit, dass sie z.B. in einem Mutter-Kind-Heim mit anderen Müttern zusammenleben können, wo es auch eine Kinderbetreuung gibt. Sie werden dann dabei unterstützt, ihrem Kind die notwendige Versorgung und altersgerechte Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Darüber hinaus können sie Unterstützung beim Erwerb ihres Schul- oder Ausbildungsabschlusses erhalten.
§ 19 SGB VIII
Gibt es auch Hilfen vom Jugendamt nach dem 18. Lebensjahr? Was bedeutet Hilfe für junge Volljährige?
Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dies gilt sowohl für die Fortführung vorher begonnener Hilfen als auch für neue Hilfen. Während bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten den Antrag stellen müssen, können dies ab der Volljährigkeit die jungen Menschen selbst tun. Eine Hilfe für junge Volljährige muss jedoch vor dem 21. Geburtstag begonnen werden und kann nur begrenzt darüber hinaus bewilligt werden (in Ausnahmefällen bis zum 27. Geburtstag).
Die Hilfe ist darauf gerichtet, den jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Nicht immer kann man mit 18 schon ganz alleine auf den eigenen Beinen stehen oder hat Familie bzw. andere erwachsene Menschen, die einen in Fragen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben unterstützen. Das kann auch nach der Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erforderlich machen. Gleichzeitig ist aber insbesondere bei dieser Hilfe für junge Volljährige häufig eine Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen erforderlich. So kann es sein, dass vorrangig Leistungen z. B. beim Jobcenter zu beantragen sind. Entscheidend ist wiederum die spezifische Situation des jungen Menschen.
Hilfeformen können u.a sein
Auch nach dem Abschluss der Hilfe haben junge Volljährige Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.
§ 41 SGB VIII